Infolge des geänderten bilanziellen Ausweises eigener Aktien und einer nicht durchdachten Beibehaltung der Anknüpfung der Kapitalgrenze des § 65 Abs 2 Satz 2 AktG an die Rücklage für eigene Anteile, obwohl diese nunmehr eine gänzlich andere Funktion erfüllt als die bisher in § 225 Abs 5 UGB aF vorgesehene Rücklage und auch nach völlig anderen Kriterien bemessen wird, ist es bei der Kapitalgrenze zu einer empfindlichen Schutzlücke gekommen, die überdies noch richtlinienwidrig ist. Das Problem wird im vorliegenden Beitrag – wohl erstmals in der Literatur – aufgezeigt sowie ein Vorschlag für eine Lösung erstattet.