Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Wertlosigkeit.
Norm: § 82 GmbHG
Die Erbringung wertloser Leistungen von einer GmbH an ihren Gesellschafter, für die auch von Dritten kein Entgelt hätte erzielt werden können, ist kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Der Befriedigungsfonds der Gläubiger erfährt in diesem Fall keine Schmälerung.