Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Prüfpflicht; Geschäftsführeridentität.
Normen: § 82 GmbHG
Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nur dort, wo sich der Verdacht (einer verbotenen Einlagenrückgewähr) so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.