Deskriptoren: Kommanditist; Kontrollrechte.
Norm: § 166 UGB
Ein Gesellschafter ist befugt, in die Ausübung seiner Informationsrechte sachverständige Dritte einzubeziehen, die berufsrechtlich zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet sind.Deskriptoren: Kommanditist; Kontrollrechte.
Norm: § 166 UGB
Ein Gesellschafter ist befugt, in die Ausübung seiner Informationsrechte sachverständige Dritte einzubeziehen, die berufsrechtlich zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet sind.