Bei der Kapitalerhöhung einer GmbH steht den bisherigen Gesellschaftern mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss binnen vier Wochen vom Tag der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen zu (§ 52 Abs 3 GmbHG). Im untenstehenden Kommentar wird auch die Frage kurz behandelt, ob dieses Vorrecht auch nur zum Teil ausgenützt werden kann.