Deskriptoren: GmbH & Co KG; Geschäftsführerhaftung; Einlagenrückgewähr; Rechtsirrtum; Rechtsgutachten.
Norm: § 25 GmbHG (analog)
Geschäftsführer haften für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dabei schulden sie eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat.