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Die Neunmonats-Frist des § 220 Abs 3 AktG bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen

AufsätzeJohannes MittereckerGES 2016, 337 Heft 7 v. 1.10.2016

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters und der Beteiligung unterschiedlicher Jurisdiktionen ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung naturgemäß aufwendiger, kostspieliger und komplexer als ihr rein innerstaatliches Pendant. Dies erfordert eine präzise zeitliche Planung der Durchführung der Verschmelzung sowie eine enge Abstimmung mit den involvierten in- und ausländischen Beratern und Behörden. Darüber hinaus kommen im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zwingende gesetzliche Fristen zur Anwendung, die bei der zeitlichen Planung der Verschmelzungstransaktion zu berücksichtigen sind.

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