Seit der Reform ist die Umwandlung der GesbR in die OG in den §§ 1206 f ABGB expressis verbis geregelt. Die neuen Bestimmungen werfen eine Reihe von Haftungsfragen auf. Der Beitrag unternimmt einen Lösungsversuch, wobei auch die Frage des Widerspruchsrechts des Gläubigers beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (§ 1215 ABGB) und Probleme im Zusammenhang mit der vom Recht der OG abweichenden Eintrittshaftung (§ 1202 ABGB) thematisiert werden.