In dem Beschluss vom 30.5.2016, 6 Ob 89/16f (GES 2016, 221), vertritt der OGH den Standpunkt, dass der Gesellschafter im Rahmen der Bucheinsicht auch mehrere Sachverständige beiziehen könne. Die Diskretionsinteressen der Gesellschaft seien deshalb geschützt, weil der Gesellschafter diese Interessen zu wahren habe. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung müsse auch der Experte beachten, weil er andernfalls den Mandanten Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft aussetzen würde. – Es liegt indes zu Tage, dass diese Sichtweise die autonome (nicht mit dem Gesellschafter koordinierte) Geheimnisverwertung durch den Sachverständigen nicht erfasst. Es erhebt sich die Frage, ob der Gesellschaft auch in diesem Fall Abwehrinstrumente zur Verfügung stehen. Der nachstehende Beitrag zeigt, dass die Rechtsschutzlücken, die die Revisionswerberin in dem Verfahren 6 Ob 89/16f releviert hatte, entgegen der Auffassung des OGH in der Tat bestehen.