Deskriptoren: Einlagenrückgewähr, GmbH-Anteilskauf, Leverage Effect
Normen: GmbHG § 82
Für einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist lediglich maßgeblich, dass einem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre. Auf einen kongruenten Schaden der Gesellschaft hingegen ist nicht abzustellen.