Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen (§ 28 Abs 2 GmbHG). Diese Bestimmung ist aber keine Spezialnorm für die Anmeldung zum Firmenbuch, weshalb die Löschung des Prokuristen von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden ist (OGH 01.10.2008, 6 Ob 181/08y).