In der Rs DMC (C-164/12 , 23.1.2014) nahm der EuGH zu den unionsrechtlichen Anforderungen der Entstrickungsbesteuerung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Einbringung von Mitunternehmeranteilen Stellung, bei der das eingebrachte Vermögen grundsätzlich im selben Mitgliedstaat steuerhängig bleibt (sachliche Steuerpflicht), jedoch das Steuersubjekt umgründungsbedingt wechselt (persönliche Steuerpflicht).1 Im vorliegenden Beitrag sollen mögliche Auswirkungen des Urteils auf die österreichische Entstrickungsregelung bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Mitunternehmeranteilen in § 16 UmgrStG näher betrachtet werden.