Bei der Abtretung eines Geschäftsanteiles einer gründungsprivilegierten GmbH ist zu beachten, dass im notariellen Abtretungsvertrag (§ 76 Abs 2 GmbHG) sowie beim Eintragungsbegehren (§ 5 Z 6 FBG) neben der Höhe der (übertragenen) übernommenen Stammeinlage auch die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlage anzuführen ist.