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Strafbare Untreue wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, insbesondere im Konzern

JudikaturGES 2014, 240 Heft 5 v. 1.6.2014

Normen: StGB § 153, AktG § 52

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 84 Abs 1 AktG) gewährt keine Einlagen an die Alleinaktionärin zurück, weil diese nur Anspruch auf den redlich festgestellten Bilanzgewinn hat.

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