Nachdem der EuGH mittlerweile in einigen Verfahren1 die unionsrechtlichen Anforderungen an eine Entstrickungsbesteuerung bei Sitzverlegung eines Unternehmens bzw bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern näher präzisiert hat, wurde in der Rs DMC (C-164/12 , 23.1.2014) erstmals zur Frage der Zulässigkeit der Entstrickungsbesteuerung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Einbringung von Mitunternehmeranteilen Stellung genommen, bei der das eingebrachte Vermögen grundsätzlich im selben Mitgliedstaat steuerhängig bleibt (sachliche Steuerpflicht), jedoch das Steuersubjekt umgründungsbedingt wechselt (persönliche Steuerpflicht). Im vorliegenden Beitrag sollen die Grundsätze dieser Entscheidung aufgezeigt werden. Mögliche Auswirkungen der Entscheidung im Bereich des österreichischen Umgründungssteuerrechts sind Gegenstand eines weiteren Beitrags im nächsten Heft.