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Verdeckte Sacheinlage im Konzernverhältnis – österreichisches Gesellschaftsrecht als Sitzrecht anwendbar

JudikaturGES 2014, 235 Heft 5 v. 1.6.2014

Normen: AktG § 150, IPRG § 10, IPRG § 12, EVÜ Art 1 Abs 1

Verdeckte Sacheinlage:

Unter dem Begriff „verdeckte (verschleierte) Sacheinlage“ werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird.

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