Mit Art 24 des am 28. Februar 2014 kundgemachten Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 2014/13 wurde das GmbHG mit Wirkung 1. März 2014 geändert. Das Mindestkapital der GmbH wurde wieder auf € 35.000 angehoben. § 10b GmbHG normiert nun die Bestimmungen über die „gründungsprivilegierte“ GmbH: das Stammkapital muss mindestens € 35.000, die gründungsprivilegierten Stammeinlagen zusammen mindestens € 10.000 betragen; insgesamt mindestens € 5.000 müssen bei der Gründung einbezahlt werden; Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Die gründungsprivilegierte GmbH ist ein Novum in der mehr als hundertjährigen Geschichte der GmbH.