AktG § 220 Abs 1, AktG § 222, AktG § 225 Abs 1
Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen.Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages vorgenommen werden.AktG § 220 Abs 1, AktG § 222, AktG § 225 Abs 1
Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen.Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages vorgenommen werden.