GmbHG § 35 Abs 1 Z 5, ABGB § 889, ABGB § 1203, UGB § 348
Eine Erkundigungspflicht bzw -obliegenheit der Gesellschafter tritt erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür finden, dass Geschäftsführer ihre Pflichten verletzt haben. Dies liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss.