Soweit die für die Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (§ 15a Abs 1 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Abs 2 leg cit). Zu den gesetzlichen Vorschriften besteht eine umfangreiche Judikatur des Höchstgerichts.