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Einsichtsrecht in „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers

JudikaturGES 2014, 506 Heft 10 v. 1.12.2014

Normen: PSG § 21 Abs 2

„Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers sind gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen nicht vertraulich.

OGH, 28.08.2014, 6 Ob 105/14f

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