Normen: GmbHG § 72, GmbHG § 73, GmbHG § 74
Die schuldrechtliche Vereinbarung freiwilliger Zuzahlungen unter den Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrags ist zulässig und formfrei wirksam.Freiwillige Zuschüsse können auf einstimmigem Gesellschafterbeschluss oder auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern beruhen, ohne dass es hierzu einer Satzungsklausel bedarf.