Erstreckt sich die Abwicklung über einen Zeitraum, für den verschiedene Steuersätze maßgeblich sind, ist auf jenen Steuersatz abzustellen, der im Kalenderjahr des Abwicklungsendes gilt.
§ 19 KStG, § 26c KStG
VwGH, 20.03.2013, 2009/13/0101
Erstreckt sich die Abwicklung über einen Zeitraum, für den verschiedene Steuersätze maßgeblich sind, ist auf jenen Steuersatz abzustellen, der im Kalenderjahr des Abwicklungsendes gilt.
§ 19 KStG, § 26c KStG
VwGH, 20.03.2013, 2009/13/0101