Der VwGH hat in einem – oft als "richtungsweisend" bezeichneten, von der Finanzverwaltung heftig applaudierten, wohl aber auch missinterpretierten – Erkenntnis hinsichtlich einer (unangemessenen) Überlassung einer Immobilie durch eine Körperschaft an den Anteilseigner ausgesprochen, auch bei Körperschaften sei ein "außerbetrieblicher Bereich", also gleichsam eine "Privatsphäre", möglich.1) Damit hat er aber gleichsam Geister auf den Plan gerufen, die Lehre2) und Verwaltungspraxis,3) aber auch er selbst4) nicht mehr loswerden5): die Frage, wie derartige Rechtsbeziehungen, aber auch solche zwischen einer Privatstiftung und ihren Stiftern/-Begünstigten zu behandeln sind, harrt nach wie vor einer (Patent-)Lösung und verwirrt den Rechtsanwender. Der Beitrag stellt einschlägige Judikatur und deren Interpretation durch die Finanzverwaltung dar und versucht darüber hinaus insb in "Graubereichen" Analysen und Lösungsansätze zu finden.6)