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VwGH: Unterpreisige Abtretung einer Forderung als Verzicht sowie Nutzung von außerbetrieblichem Vermögen der Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung

Angrenzendes SteuerrechtGeS 2013, 410 Heft 8 v. 10.10.2013

Die entgeltliche Abtretung einer Forderung kann einen Forderungsverzicht darstellen, wenn das Entgelt für die Abtretung erheblich unter dem Teilwert der Forderung liegt. Es ist zwischen dem Nominalwert einer Forderung und ihrem Teilwert (Verkehrswert) zu unterscheiden. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte sich nur ergeben, wenn der Teilwert der abgetretenen Forderung erheblich über dem Abtretungsentgelt läge.

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