Nach Aussagen im Protokoll zur Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern 2007 (BMF 14.5.2009, GZ 010206/0167-VI/5/2009) und einer jüngsten Entscheidung des UFS Innsbruck (30.4.2013, GZ RV/0205-I/13) soll in gewissen Konstellationen in denen der zweite Gesellschafter der übertragenden (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft in Folge des Unterbleibens der Anteilsgewährung gem § 224 AktG keine Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält, dem verschmelzungsbedingten Erwerb der Grundstücke durch die übernehmende Gesellschaft (§ 1 Abs 1 GrEStG) eine steuerpflichtige Vereinigung der Anteile an der übertragenden Gesellschaft (§ 1 Abs 3 GrEStG) vorausgehen. Im folgenden Beitrag soll diese Auffassung kritisch hinterfragt werden.