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Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine protokollierte Einzelfirma mit Gesamtrechtsnachfolge gem § 142 UGB infolge Kündigung des vorletzten Gesellschafters und Übernahme durch den letzten Gesellschafter

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGeS 2013, 401 Heft 8 v. 10.10.2013

Nach der für ab dem 01.01.2007 errichteten Personengesellschaften nach UGB geltenden Rechtslage können bei Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung beschließen (§ 141 Abs 1 UGB) oder der letzte verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Zustimmung des Kündigenden übernehmen (§ 142 Abs 1 UGB). Für vor dem 01.01.2007 errichtete Gesellschaften gilt die Rechtslage vor dem HaRÄG (vgl OGH 07.08.2008, 6 Ob 152/08h).

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