Nach der für ab dem 01.01.2007 errichteten Personengesellschaften nach UGB geltenden Rechtslage können bei Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung beschließen (§ 141 Abs 1 UGB) oder der letzte verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Zustimmung des Kündigenden übernehmen (§ 142 Abs 1 UGB). Für vor dem 01.01.2007 errichtete Gesellschaften gilt die Rechtslage vor dem HaRÄG (vgl OGH 07.08.2008, 6 Ob 152/08h).