Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Gericht.Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch des Stiftungsvorstandsmitglieds kann als zivilrechtliches vermögenswertes Forderungsrecht zediert werden.