Strittig war die Verwertung eines Verlustes aus einer Beteiligungsveräußerung und die dazu vorangehende Frage der Gewinnermittlungsart. Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides rechtzeitig erfolgte und daher außerbetriebliche Einkünfte einer gläsernen Privatstiftung zu ermitteln sind. Der Veräußerungsverlust war daher im Ergebnis weder ausgleichs- noch vortragsfähig.