Bei einer "Verein & Co KG" besteht ein noch größeres Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger als bei einer GmbH & Co KG. Die Offenlegungspflicht einer "Verein & Co KG" ist daher geboten.Gesellschaften, die wirtschaftliche Unternehmungen iSd OÖ Gemeindeordnung sind, sind offenlegungspflichtig iSd § 277 ff UGB.