Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist entsprechend Art 2 MwSt-RL gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger als solcher Leistungen gegen Entgelt erbringt. Im Falle der Leistungserbringung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft kann es vorkommen, dass die Gegenleistung der Gesellschaft in einer Gewinnausschüttung an den Gesellschafter besteht, die nicht seinem Beteiligungsverhältnis entspricht. Hier soll untersucht werden, ob alineare Gewinnausschüttungen als Entgelt im Sinne des Art 2 MwSt-RL qualifiziert werden können.