Gem § 91 AktG hat der Vorstand jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung ua auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder zu achten; Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur, sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder sind angemessen zu berücksichtigen (§ 87 Abs 2a AktG).