Recht Einmalbegünstigter und ehemaliger Begünstigter auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes
Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2013, 19 Heft 1 v. 10.2.2013
Alle Personen, die ein Recht haben, Einsicht in bestimmte Unterlagen zu nehmen und Auskünfte zu verlangen um Kontrolle auszuüben, haben auch ein Recht auf Abberufung des Stiftungsvorstandes. Das gilt auch für Einmalbegünstigte.