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Kooptierung des Stiftungsvorstands durch die Vorstandsmitglieder – Ermessen des Gerichts bei Anzahl und Auswahl der zu bestellenden Person(en)

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2013, 501 Heft 10 v. 15.12.2013

Vorstandsmitglieder können schon vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Vorstand selbst wiederbestellt (kooptiert) werden. Eine diesbezügliche Regelung in der Stiftungserklärung ist zulässig.Die Wiederbestellung muss jedoch zeitnah zum (bevorstehenden) Ablauf der Funktionsperiode erfolgen.

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