Lässt der Wortlaut einer undeutlichen Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsklausel favorisiert.Der Umstand, dass ein Anspruch eines Gesellschafters auf eine gesetzliche Grundlage und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis zu verneinen.