Das österreichische Zwangsstrafenverfahren, wonach bei Säumnis der Offenlegung des Jahresabschlusses ohne vorherige Aufforderung eine Mindestgeldstrafe zu verhängen ist, verstößt nicht gegen EU-Recht.
§ 283 UGB; Art 49 und 54 AEUV; Art 12 Elfte RL 89/666/EWG