Das GesRÄG 2013 diente in erster Linie dazu, das Mindeststammkapital von GmbHs auf 10.000 Euro zu senken.1) Zusätzlich wurde die Insolvenzordnung in Anlehnung an die deutsche Bestimmung des § 15a Abs 3 dInsO2) dahingehend angepasst, dass für den Gesellschafter inländischer oder ausländischer Kapitalgesellschaften, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte des Stammkapitals beteiligt ist, bei Fehlen organschaftlicher Vertretung die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht (§ 69 Abs 3a IO). Freilich müssen für einen solchen Insolvenzantrag zwingende Insolvenzvoraussetzungen (§§ 66 und 67 IO) vorliegen.