Mit dem GesRÄG 2013 wurde neben dem Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine zweite Norm statuiert, die eine unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt. Diese orientiert sich an der Eigenmittelquote sowie der fiktiven Schuldentilgungsdauer des URG. Trotz Anknüpfung an vorhandene Rechtsnormen weist der neue Tatbestand Besonderheiten auf und lässt Zweifelsfragen aufkommen, die im vorliegenden Artikel erörtert werden.