Der Nachweis der tatsächlichen Errichtung einer Zweigniederlassung wird durch das Vorhandensein räumlicher und organisatorischer Vorkehrungen erbracht, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb ermöglichen.
§ 12 UGB