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Zur Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters

Gesellschaftsrecht AbhandlungenMichael PucherGeS 2013, 493 Heft 10 v. 15.12.2013

Das GesRÄG 2013 diente in erster Linie dazu, das Mindeststammkapital von GmbHs auf 10.000 Euro zu senken.1)1)Dazu bereits Krejci, Zum Entwurf eines GesRÄG 2013, GeS 2013, 171 (171 ff); Frotz/Schörghofer/Spitznagel, GmbH "neu" – ein zaghaftes Reformvorhaben – Erleichterungen für die Gründung von GmbHs, SWK 2013, 561 (561 ff); Konwitschka/Perner, Entwurf zum GesRÄG 2013 – (Finanzielle) Erleichterungen für die Gründung von GmbHs, RWZ 2013, 107 (107 ff); Robertson, Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – eine "kleine" GmbH-Reform, GesRZ 2013, 68 (68 ff). Zusätzlich wurde die Insolvenzordnung in Anlehnung an die deutsche Bestimmung des § 15a Abs 3 dInsO2)2)Jaufer/Wrann, Die GmbH light in der Krise, RdW 2013, 443 (443 f) gehen vom Zweck der Stärkung des Gläubigerschutzes sowie der Hintanhaltung von Missbrauchsfällen aus. dahingehend angepasst, dass für den Gesellschafter inländischer oder ausländischer Kapitalgesellschaften, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte des Stammkapitals beteiligt ist, bei Fehlen organschaftlicher Vertretung die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht (§ 69 Abs 3a IO). Freilich müssen für einen solchen Insolvenzantrag zwingende Insolvenzvoraussetzungen (§§ 66 und 67 IO) vorliegen.

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