Gem § 3 Abs 1 Z 15 FBG sind bei allen Rechtsträgern Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund, sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer, in das Firmenbuch einzutragen. Nähere Regelungen, etwa welche Urkunden bei einer solchen Anmeldung vorzulegen sind, lässt das Gesetz vermissen. Nach den E OLG Wien 11.12.2006, 28 R 96/06b, 28 R 97/06z ist im Falle eines Unternehmenskaufs zwischen nicht verbundenen Unternehmen die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Auszuges aus dem Kaufvertrag, aus dem sich der wesentliche Kaufgegenstand und sein Übergang auf den Erwerber ergeben, ausreichend.