vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Zwangsstrafenverfügung zur Befolgung der Offenlegungspflicht, solange kein Bilanzstichtag im Firmenbuch eingetragen ist

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 397 Heft 8 v. 10.10.2012

Ist ein Stichtag für den Jahresabschluss einer kapitalisierten Personengesellschaft nicht im Firmenbuch eingetragen und kann ein Bilanzstichtag mangels Aktenkundigkeit der Satzung nicht anderweitig verlässlich angenommen werden, kommt eine Zwangsstrafenverfügung zur Befolgung der Offenlegungspflicht nicht in Betracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!