Ist ein Stichtag für den Jahresabschluss einer kapitalisierten Personengesellschaft nicht im Firmenbuch eingetragen und kann ein Bilanzstichtag mangels Aktenkundigkeit der Satzung nicht anderweitig verlässlich angenommen werden, kommt eine Zwangsstrafenverfügung zur Befolgung der Offenlegungspflicht nicht in Betracht.