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Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft wegen grober Pflichtverletzung

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 338 Heft 7 v. 10.9.2012

Ein Vorstand, der private Interessen über das Unternehmenswohl stellt und deshalb den Abschluss eines ungünstigen Kredits der AG in Kauf nimmt, begeht eine grobe Pflichtverletzung.Auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zählt zu den groben Pflichtverletzungen, die zur Abberufung führen können.

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