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Rangrücktrittserklärung zur Beseitigung einer rechnerischen Überschuldung

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 339 Heft 7 v. 10.9.2012

Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten - auch solche aus eigenkapitalersetzenden Leistungen - dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gäubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung des negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.

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