Ein Vorstand, der private Interessen über das Unternehmenswohl stellt und deshalb den Abschluss eines ungünstigen Kredits der AG in Kauf nimmt, begeht eine grobe Pflichtverletzung.Auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zählt zu den groben Pflichtverletzungen, die zur Abberufung führen können.