Fällt ein beteiligungsähnliches Fruchtgenussrecht, das die übertragende Gesellschaft an den Aktien der übernehmenden Aktiengesellschaft innehatte, durch die Verschmelzung mit dieser weg, liegt mangels eines Zusammenfalles von Gläubiger- und Schuldnerposition kein Confusiotatbestand iSd § 3 Abs 3 UmgrStG vor.