Es liegt eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung vor, wenn sich der Wille der Gesellschafterinnen, eine Kapitalrücklage aufzulösen und Verbindlichkeitskonten zu dotieren, aus dem festgestellten Sachverhalt schlüssig ergibt. Die Verletzung der Ordnungsvorschrift betreffend die Evidenzkontenvorlage darf nicht zu einer der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegenstehenden steuerlichen Behandlung führen.
§ 4 Abs 12 EStG