Das Stimmverbot des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG idF vor dem AktRÄG 2009 (nunmehr § 130 Abs 2 AktG) gilt auch für einen Aktionär, der juristische Person ist und deren organschaftlicher Vertreter zugleich Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Aktiengesellschaft ist, wenn