Bei einer Exekution gegen eine GmbH nach § 354 EO (unvertretbare Handlung) ist die Verhängung einer Beugehaft gegen den Geschäftsführer der verpflichteten GmbH zulässig.Gegebenenfalls müsste der Geschäftsführer, wenn er aufgrund einer Weisung der Gesellschafter nicht dafür Sorge tragen könnte, dass die titelmäßige Verpflichtung erfüllt wird und die Beugehaft vermeiden will, seine Funktion zurücklegen.