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GmbH-Geschäftsanteil: Keine doppelte Formpflicht bei nachträglicher Vereinbarung eines Aufgriffsrechts - Judikaturänderung

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 65 Heft 2 v. 10.3.2011

Für die nachträgliche Begründung statutarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH reicht die notarielle Beurkundung als Formerfordernis.Eines zusätzlichen Notariatsaktes bedarf es nicht.

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